Vergütung

Die Preise basieren auf der Steuerberatervergütungsverordnung. Diese dürfen die vorgegebenen Mindestgebühren nicht unterschreiten und die Obergrenzen nur nach Vereinbarung überschreiten.

Wird in einer Einkommensteuererklärung zum Beispiel

  • eine doppelte Haushaltsführung
  • eine Stromerzeugungsanlage auf dem Dach
  • besondere außergewöhnliche Belastungen
  • oder Vermietungseinkünfte erklärt

macht dies natürlich mehr Arbeit als eine Erklärung, die keine besonderen Tatbestände aufweist. Denn der Zeitaufwand für die Erklärung ist größer als in einem anderen Jahr.

  • Bei der Erstellung der monatlichen Buchführungsarbeiten ist das Verfahren ähnlich. Für die Lohnabrechnung berechne ich einen monatlichen festen Satz.
  • Der Preis richtet sich jedoch NICHT nach der Höhe einer möglichen Erstattung oder sogar Nachzahlung.
  • Ich werde ein Mittel zwischen der aufgewendeten Zeit für die Leistung und den vorgegebenen Gebührensätzen finden.
  • In der Wahl zwischen der Mindestgebühr und des Höchstsatzes ist jede Beraterin / jeder Berater frei. Das heißt, dass die Preise oft sehr variieren können, da nicht jedes Jahr jede Steuererklärung den gleichen Aufwand darstellt.
  • Besondere Hinweispflichten durch die geänderte Steuerberatervergütungsvereinbarung (siehe Anlage)

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